Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung gegebenen Vorschriften der §§
118,
119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8 und Abs. 2, der §§
120,
121 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, der §§
122,
123 Abs. 1, der §§
124 bis 127,
129 Abs. 1 und 4, der §
130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 5, §§
131 bis 133,
134 Abs. 4 sowie der §§
136,
142 bis 149,
241 bis 253 und
257 bis 261 des
Aktiengesetzes. §
256 des
Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch §
134 Abs. 3 des
Aktiengesetzes entsprechend. Genußrechte (§
53c Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434