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§ 53c - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 53c Kapitalausstattung



(1) 1Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. 2Ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne gilt als Garantiefonds.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen

1.
über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2.
über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds, seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,

3.
darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet werden dürfen.

(2a) Für die die Lebensversicherung als Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend.

(3) 1Als Eigenmittel nach Absatz 1 sind anzusehen

1.
a)
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;

b)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;

c)
bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die dem eingezahlten Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten;

2.
die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen;

3.
der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende Gewinnvortrag;

3a.
Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3a und 3c;

3b.
Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b und 3c;

4.
bei Lebensversicherungsunternehmen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt;

5.
auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

a)
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil 25 vom Hundert des Grundkapitals, des Gründungsstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden Posten erreicht;

b)
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit arbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben, die Hälfte der Differenz zwischen den nach der Satzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nachschüssen und den tatsächlich geforderten Nachschüssen;

c)
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;

d)
bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maßgabe der auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Vorschriften der Wert von in den Beitrag eingerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der Deckungsrückstellung nicht berücksichtigt worden sind.

2Mittel gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden. 3Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind der um die auszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder Firmenwert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs).

(3a) 1Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3a), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,

1.
wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,

2.
wenn vereinbart ist, daß es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3.
wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

4.
solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann und

5.
wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hingewiesen hat.

2Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nicht erwerben. 6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3b) 1Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,

1.
wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2.
wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,

3.
wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und

4.
solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.

2Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und sofern nicht

1.
das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

2.
die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.

4Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5Ein Versicherungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. 6Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. 7Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist.

(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 vom Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.

(3d) 1Von der Summe der sich nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuziehen

1.
Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit dem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4) ist.

2Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Nummer 1 genannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 3Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird. 4Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1 oder 2 entsprechend angewendet werden (Alternativrechnung). 5In diesem Fall braucht das Versicherungsunternehmen die in Satz 1 genannten Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen. 6Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. 7Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(3e) 1Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Sterbekassen, an oder gegenüber, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7 und Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. 2Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird.

(4) Zusammen mit dem nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluß und Lagebericht sind der Aufsichtsbehörde jährlich in den von ihr festzulegenden Formen eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 53c VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53c VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53c VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VAG Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen (vom 04.07.2013)
... ist nachzuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 53c Abs. 2) zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. ...
§ 7 VAG Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte (vom 01.08.2009)
... besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur ...
§ 13 VAG Geschäftsplanänderungen
... nachzuweisen, daß es über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne (§ 53c Abs. 1 Satz 1) oder des für die neue Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen ...
§ 36 VAG Oberste Vertretung
... so gilt auch § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Genußrechte (§ 53c Abs. 3a) dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. ...
§ 38 VAG Überschussverwendung (vom 29.05.2009)
... zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 53c Abs. 3a bleibt unberührt. (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab ...
§ 81b VAG Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan (vom 07.08.2014)
... einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Bestimmung der ... Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der ...
§ 104e VAG Geschäfte unter Versicherungsaufsicht (vom 02.06.2007)
... außerbilanzmäßige Geschäfte, 3. Eigenmittel im Sinne von § 53c , 4. Kapitalanlagen, 5. Rückversicherungs- und ...
§ 104g VAG Ermächtigungsgrundlage (vom 14.12.2010)
... wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet. ...
§ 106b VAG Antrag; Verfahren (vom 01.08.2009)
... belegen sein. Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. Das Unternehmen hat sich ferner zu ... Kaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantiefonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ... die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt; 5. § 14 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.  ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
...  2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an die Stelle des § 53c Abs. 2 tritt; 3. § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nur ... 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b, 54c und § 56a *) Absatz 3 und 4, ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden ... 4. 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d. 3. In Absatz 2b treten an die Stelle der ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d. 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen
... 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem ...
§ 156a VAG Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
... § 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn 1. ihre Satzung ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 345 VAG Eigenmittel (vom 06.11.2015)
... 2009/138/EG ausgegeben wurden, 2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch in ... 2009/138/EG ausgegeben wurden und 2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 10a Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind beizufügen." 10. § 53c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet. ... 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden ... 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d. 3. In Absatz 2b treten an die Stelle der ... 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d. 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... folgt geändert: 1. § 38 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt." 2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern ... wie folgt gefasst: „§ 53c Abs. 3a bleibt unberührt." 2. In § 53c Abs. 3 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter „ein aktivierter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 1. SichLVFinVÄndV
... zu berücksichtigen." b) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Angabe „§ 53c Abs. 3d ... 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Angabe „§ 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. c) ...

Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne ... 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte ... bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne ... des Mutterunternehmens 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte ...

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 4 StRAnpG 2015 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, b) zur Wiederherstellung einer ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... besteht regelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt. Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, 4. Kapitalanlagen,  ...
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 2 Nummer 8" ersetzt. 5. § 13e Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 53c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3d wird wie folgt geändert:  ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Eignung" durch das Wort „Sachkunde" ersetzt. 6. In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2767
Artikel 1 2. FkSolVÄndV
... und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven i. S. d. § 53c VAG i. V. m. dem Rundschreiben 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2 oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die ... nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder ... Kapitalschöpfung Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
V. v. 02.09.2005 BGBl. I S. 2688; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
§ 5 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung (vom 30.07.2008)
... Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten ...
§ 5a FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses (vom 30.07.2008)
... und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der ...
§ 6 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode) (vom 30.07.2008)
... für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und  ...

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
§ 5 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
... Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten ...
§ 6 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
... und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der ...
§ 7 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode)
... für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und  ...

Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel KapAusstV
... Grund des § 53c Abs. 2 und des § 156a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der ...
§ 2 KapAusstV (vom 22.08.2013)
... Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, ...
§ 6 KapAusstV
... Solvabilitätsspanne angerechnet werden. Diese Eigenmittel und die in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes genannten Eigenmittel werden nicht auf den ...

Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3018; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 8 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 RückKapV (vom 22.08.2013)
... Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, ...

Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 SichLVFinV Beteiligung am Sicherungsvermögen (vom 07.08.2014)
... Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz ... der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des ... § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der ...

Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 SolBerV Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel (vom 07.03.2008)
... von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in dem beteiligten Erst- oder ... Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder ...
§ 4 SolBerV Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung (vom 07.03.2008)
... der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung ... Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens ...
§ 5 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013)
... dieses Unternehmens und 2. Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen ... Summe der in diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der ...
§ 6 SolBerV Ausnahmen (vom 28.09.2013)
... (3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen ...
§ 7 SolBerV Sonderfälle (vom 07.03.2008)
... einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2 oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die ... nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei ... des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven ...
§ 9 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 07.03.2008)
... der bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach ...
§ 10 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 07.03.2008)
... 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte ...
§ 12 SolBerV Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem ihrer oder seiner ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der ... Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder ...
§ 13 SolBerV Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung (vom 28.09.2013)
... der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung ...
§ 17 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 28.09.2013)
... der bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach ...
§ 18 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 28.09.2013)
... des Mutterunternehmens 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte ...

Überschußverordnung (ÜbschV)
V. v. 08.11.1996 BGBl. I S. 1687; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 4 ÜbschV Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (vom 31.12.2014)
... wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. Dabei dürfen die Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr ... multipliziert mit dem Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verdienten ... aus den drei Vorjahren gebildeten Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur ...