Der Verein wird aufgelöst:
- 1.
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- 2.
- durch Beschluß der obersten Vertretung;
- 3.
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins;
- 4.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
§ 43 VAG Auflösungsbeschluss ... Der Beschluß der obersten Vertretung, durch den der Verein aufgelöst wird (§ 42 Nr. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ...
§ 53 VAG Kleinere Vereine ... Abs. 1, die §§ 37, 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 41 und 42 , 43 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44, 48 und 50 bis 52. Versicherungen gegen festes Entgelt, ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434