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§ 72 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens



(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt entsprechend. Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen.

(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.



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Frühere Fassungen von § 72 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2009Artikel 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 VAG Stellvertreter des Treuhänders
... §§ 71 bis 75 gelten auch für den Stellvertreter des ...
§ 79 VAG Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
... §§ 70 bis 76 gelten nur für Lebensversicherungen, für Krankenversicherungen der in § 12 ...
§ 79a VAG Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
... §§ 70 bis 76 gelten nicht für öffentlich-rechtliche ...
§ 110 VAG Beschränkt anwendbare Vorschriften
... 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 48 PKBaSSatzung Aufgaben
... Abberufung des Treuhänders und des Stellvertreters des Treuhänders nach §§ 70 bis 76 VAG zu entscheiden, 9. die Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 5 PfandBFEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Nr. 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt. 2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Treuhänder hat besonders die ...