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Artikel 5 - Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts (PfandBFEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. März 2009 VAG § 13d, § 72

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1.
In § 13d Nr. 4 wird die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt.

2.
§ 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt entsprechend. Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen."

 
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PfandBFEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBFEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert: 1. ...