§ 83a Sonderbeauftragter
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen eines Versicherungsunternehmens nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,
- 2.
- das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist, oder
- 4.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.
(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.
Frühere Fassungen von § 83a VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1a VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen (vom 02.06.2007) ... 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 83a , 86, 88, 89 und 89a. (2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen, ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014) ... Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7 Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a , 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 ... 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a , 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014) ... sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. In ...
§ 121g VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2012) ... 2, 4 und 12, § 64b, § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§ 83a , 84, 86, 89a, 104, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und Abs. ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007) ... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte". b) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende Angabe eingefügt: § 83b Verfolgung unerlaubter ... 5b" durch die Angabe Absatz 1, 5, 5a oder 5b" ersetzt. 18. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt: § 83b Verfolgung unerlaubter ... 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a , 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 ... 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a , 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 ... sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. In ... gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a , 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, ...
Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)
G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... erfüllen." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ... der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist." 15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, das Wort „oder" ...
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a , 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. ... 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a , 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
§ 1 VAAufsG (vom 08.11.2006) ... Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die Bewertung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1782/a25609.htm