(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach §
110a Abs. 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§
110a Abs. 3 Satz 1, §
81 Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in §
110a Abs. 2 oder Abs. 2a bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß §
103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123. (4) Hängt die Höhe der ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434