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Änderung § 104c VAG vom 01.08.2009

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§ 104c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 104c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

(Textabschnitt unverändert)

§ 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung


(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

1. Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d),

2. Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h).

(Text neue Fassung)

3. Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h),

4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i).


(2) Für Unternehmen im Sinne von

1. § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2,

2. § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h,

3. § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d.

vorherige Änderung

 


(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten.