Änderung § 80f VAG vom 29.12.2011

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§ 80f VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2011 geltenden Fassung
§ 80f VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


(1) 1 Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. 2 Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen.

(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung vornehmen. 2 In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2 Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. 3 Abweichend von § 4 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. 4 In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. 5 Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 6 § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 



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