Änderung § 83 VAG vom 01.01.2012

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§ 83 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 83 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen,

1a. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

1b. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Informationen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benötigt die Aufsichtsbehörde Informationen, die im Einklang mit den für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassenen Rechtsvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so soll sie sich an diese Behörde wenden,

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1b auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens sowie bei der gemischten Finanzholding-Gesellschaft vornehmen,

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

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Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu dulden.



2 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden. 3 Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 zu dulden.

(2) (aufgehoben)

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(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.



(3) 1 Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) (aufgehoben)

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(5) Soweit jemand



(5) 1 Soweit jemand

1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, oder

3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

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gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.



gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. 2 Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.

(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 auch gegenüber

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

vorherige Änderung

(5b) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.



(5b) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 vorliegen. 2 Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Wer nach Absatz 1, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.






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