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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 VAG § 1b, § 83, § 84, § 104l, § 110a, § 113, § 117, § 117a (neu), § 118b, § 121g, § 121h

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 117 folgende Angabe eingefügt:

„§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung".

2.
In § 1b Absatz 2 wird die Angabe „die §§ 83," durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3, 5 bis 6 und die §§" ersetzt.

3.
§ 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden."

b)
In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe „4" die Wörter „und Satz 2" eingefügt.

4.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Kommission" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „beaufsichtigen," das Wort „oder" gestrichen.

bbb)
In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die bei den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend."

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Befindet sich eine in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen."

5.
§ 104l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Vertragsstaaten" die Wörter „und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
unterrichtet die zuständigen Behörden, die Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Mitteilung der Feststellung nach § 104o Absatz 1 sowie die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 104v;".

c)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Ist die Aufsichtsbehörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, so ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.

(6) Die Aufsichtsbehörde stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung seiner Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2002/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung."

6.
§ 110a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden."

b)
In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2" durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3" ersetzt.

7.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 3" durch die Angabe „§ 11b Satz 2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit eines Pensionsfonds zu unterrichten."

8.
Dem § 117 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüglich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn dieser erstmals berechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden."

9.
Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:

„§ 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2003/41/EG mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über nationale Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, soweit es sich nicht um nationale sozial- oder arbeitsrechtliche Vorschriften handelt. Änderungen des Inhalts von Angaben, die gemäß Satz 1 übermittelt werden, teilt die Aufsichtsbehörde regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre der Behörde mit.

(3) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2003/41/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung."

10.
In § 118b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Abs. 4 und" durch die Wörter „Absatz 4 und 5 sowie" ersetzt.

11.
In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 83," durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 und 5 bis 6, die §§" ersetzt.

12.
§ 121h wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2" durch die Wörter „83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUFAAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Eingangsformel FkSolVEV 1)
... § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), § 104 Absatz 6 Satz 1 durch ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Eingangsformel 2. InhKontrollVÄndV
... § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), § 104 Absatz 6 zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 22 VermAnlGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt ...