Änderung § 104p VAG vom 04.07.2013

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§ 104p VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 104p VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104p Befreiungen


(Text neue Fassung)

§ 104p (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat absehen oder das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Verpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz oder teilweise freistellen, wenn

1. im Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in § 104n Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irreführend ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn

a) die relative Größe der am schwächsten vertretenen Finanzbranche gemessen entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder den Solvabilitätsanforderungen dieser Finanzbranche höchstens 5 vom Hundert beträgt oder

b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen in keinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert beträgt;

2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat führende Überschreitung der Schwellenwerte in § 104n Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr.



 



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