Änderung § 80b VAG vom 22.05.2007

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§ 80b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 80b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

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§ 80b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80b Übergangsregelung


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Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen.




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