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Synopse aller Änderungen des VAG am 07.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. August 2014 durch Artikel 1 des LVRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Einleitende Vorschriften
    § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften
    § 2 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 4 Führen von Bezeichnungen
II. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
    § 5 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 5a Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
    § 6 Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
    § 7 Zulässige Rechtsformen; versicherungsfremde Geschäfte
    § 7a Qualifikation der Geschäftsleiter, Inhaber bedeutender Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats
    § 7b Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    § 8 Versagung, Aussetzung und Beschränkung der Erlaubnis
IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit
    § 8a Schadensabwicklungsunternehmen für die Rechtsschutzversicherung
    § 9 Satzungsinhalt
    § 10 Allgemeine Versicherungsbedingungen
    § 10a Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung
    1. Lebensversicherung
       § 11 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
       § 11a Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
       § 11b Treuhänder in der Lebensversicherung
       § 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
       § 11d Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
       § 11e Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
    2. Krankenversicherung
       § 12 Substitutive Krankenversicherung
       § 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
       § 12b Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder
       § 12c Ermächtigungsgrundlage
       § 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung
       § 12e Zuschlag
       § 12f Pflegeversicherung
       § 12g Risikoausgleich
       § 12h Notlagentarif
       § 13 Geschäftsplanänderungen
       § 13a Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
       § 13b Errichtung einer Niederlassung
       § 13c Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
       § 13d Anzeigepflichten
       § 13e Anzeigepflichten von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
       § 14 Bestandsübertragung
       § 14a Umwandlung
III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
    § 15 Rechtsfähigkeit
    § 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
    § 17 Satzung
    § 18 Firma
    § 19 Haftung für Verbindlichkeiten
    § 20 Mitgliedschaft
    § 21 Gleichbehandlung
    § 22 Gründungsstock
    § 23 (weggefallen)
    § 24 Beiträge
    § 25 Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder
    § 26 Aufrechnungsverbot
    § 27 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
    § 28 Bekanntmachungen
    § 29 Organe
    § 30 Anmeldung zum Handelsregister
    § 31 Unterlagen zur Anmeldung
    § 32 Eintragung
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 Vorstand
    § 35 Aufsichtsrat
    § 35a Schadenersatzpflicht
    § 36 Oberste Vertretung
    § 36a (weggefallen)
    § 36b Rechte von Minderheiten
    § 37 Verlustrücklage
    § 38 Überschussverwendung
    § 39 Änderung der Satzung
    § 40 Eintragung der Satzungsänderung
    § 41 Änderung der AVB
    § 42 Auflösung
    § 43 Auflösungsbeschluss
    § 44 Bestandsübertragung
    § 44a Verlust der Mitgliedschaft
    § 45 Anmeldung der Auflösung
    § 46 Abwicklung
    § 47 Abwicklungsverfahren
    § 48 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
    § 49 Fortsetzung des Vereins
    § 50 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
    § 51 Rang der Insolvenzforderungen
    § 52 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
    § 53 Kleinere Vereine
    § 53a (weggefallen)
    § 53b Verzicht auf Gründungsstock bei kleineren Vereinen; Verlustrücklage
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
    1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
       § 53c Kapitalausstattung
       § 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen
       § 54 Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten
       § 54a (weggefallen)
       § 54b Anlagestock
       § 54c Ausländischer Versicherungsbestand
       § 54d Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde
    1a. Rechnungslegung, Prüfung
       § 55 Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht
       § 55a Interne Rechnungslegung
       § 55b Prognoserechnungen
       § 55c Vorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts
       § 56 (weggefallen)
       § 56a Überschussbeteiligung
       § 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung
       § 57 Umfang der Prüfung
       § 58 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
       § 59 Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde
       § 60 Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
       §§ 61 bis 63 (weggefallen)
       § 64 Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
    1b. Besondere Pflichten von Unternehmen
       § 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten
       § 64b Vergütungssysteme
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 64d Allgemeiner Sanierungsplan *)
    2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
       § 65 Deckungsrückstellung
       § 66 Sicherungsvermögen
       § 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung
       §§ 68 und 69 (weggefallen)
       § 70 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
       § 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders
       § 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
       § 73 Treuhänder-Bestätigung
       § 74 Einsichtsrecht des Treuhänders
       § 75 Entscheidung über Streitigkeiten
       § 76 Stellvertreter des Treuhänders
       § 77 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
       § 77a Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 77b Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 78 Pfleger im Insolvenzfall
       § 79 Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76
       § 79a Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
    3. Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
       § 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen
       § 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler
       § 80b Übergangsregelung
    4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       § 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung
       § 80d Interne Sicherungsmaßnahmen
       § 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten
       § 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
       § 80g Verstärkte Sorgfaltspflichten
V. Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
    § 81 Rechts- und Finanzaufsicht
    § 81a Änderungen des Geschäftsplans
    § 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan
    § 81c Missstand in der Lebensversicherung
    § 81d Missstand in der Krankenversicherung
    § 81e (aufgehoben)
    § 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte
    § 82 Untersagung einer Beteiligung
    § 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
    § 83a Sonderbeauftragter
    § 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
    § 84 Schweigepflicht
    § 85 Aufsicht über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland
    § 86 Aufsicht über Liquidation und Abwicklung
    § 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats
    § 87a Missbrauch bei Mitversicherung
    § 88 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anzeigen des Vorstands
    § 88a Unterrichtung der Gläubiger
    § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
    § 89a Keine aufschiebende Wirkung
    § 89b Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
    § 90 (weggefallen)
    § 91 (weggefallen)
    § 92 Versicherungsbeirat
    § 93 (weggefallen)
    §§ 94 bis 100 (weggefallen)
    § 101 (aufgehoben)
    § 102 (weggefallen)
    § 103 Veröffentlichungen
    § 103a Statistische Daten für die Krankenversicherung
Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
    § 104 Umfang der Aufsicht über Inhaber bedeutender Beteiligungen
Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
    § 104a Begriffsbestimmungen
    § 104b Einbezogene Unternehmen
    § 104c Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
    § 104d Kontrollverfahren
    § 104e Geschäfte unter Versicherungsaufsicht
    § 104f Übermittlung von Daten
    § 104g Ermächtigungsgrundlage
    § 104h Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
    § 104i Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene
Vc. (aufgehoben)
    §§ 104k bis 104w (aufgehoben)
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
    1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 105 Erlaubnisvorbehalt
       § 106 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
       § 106a (weggefallen)
       § 106b Antrag; Verfahren
       § 106c Spartentrennung
       § 107 Kumul von Vertriebswegen
       § 108 Bestandübertragung
       § 109 (weggefallen)
       § 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften
    2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
       § 110b Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer
       § 110c (weggefallen)
       § 110d Niederlassung
       §§ 110e bis 110i (weggefallen)
       § 111 Dienstleistungsverkehr
VIa. Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
    § 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung
    § 111b Maßnahmen der Rechtsaufsicht
    § 111c Maßnahmen der Finanzaufsicht
    § 111d Bestandsübertragung
    § 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
    § 111f Informationspflicht und Zusammenarbeit der Aufsicht bei verbundenen Unternehmen und bei der Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
    § 111g Umfang der Meldepflicht
VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    1. Pensionsfonds
       § 112 Definition
       § 113 Anzuwendende Vorschriften
       § 114 Kapitalausstattung
       § 115 Vermögensanlage
       § 116 Deckungsrückstellung
       § 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
       § 117a Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung
       § 118 Gesonderte Verordnungen
    2. Pensionskassen
       § 118a Definition
       § 118b Anzuwendende Vorschriften
       § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
       § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
    3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
       § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
       § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
VIIa. Rückversicherungsaufsicht
    § 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen
    § 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
    § 121 Versagung der Erlaubnis
    § 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
    § 121b Anlagegrundsätze
    § 121c Widerruf der Erlaubnis
    § 121d Verordnungsermächtigung
    § 121e Finanzrückversicherung
    § 121f Bestandsübertragung
    § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften
    § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
    § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    § 121j Bestandsschutz
VIII. Übergangsvorschriften
    § 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 123 (aufgehoben)
    § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 123b Rückversicherungsunternehmen
    § 123c (aufgehoben)
    § 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen
    § 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
    § 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern
    § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz
VIIIa. Sicherungsfonds
    § 124 Pflichtmitgliedschaft
    § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 126 Sicherungsfonds
    § 127 Beleihung Privater
    § 128 Aufsicht
    § 129 Finanzierung
    § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 131 Mitwirkungspflichten
    § 132 Ausschluss
    § 133 Verschwiegenheitspflicht
    § 133a Zwangsmittel
    §§ 133b bis 133e (weggefallen)
    § 133f (weggefallen)
    § 133g (weggefallen)
IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 134 Falsche Angaben
    §§ 135 und 136 (weggefallen)
    § 137 Straftaten eines Prüfers
    § 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
    § 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen
    § 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
    § 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
    § 142 Strafvorschriften
    § 143 Unrichtige Darstellung
    § 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs
    § 144a Unbefugte Versicherungsvermittlung
    § 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung
    § 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds
    § 145 (weggefallen)
    § 145a Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 145b Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
X. Zuständigkeit
    § 146 Bundesaufsicht
    § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
    § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    § 149 Verfahren
    § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
XI. Schlussvorschriften
    § 151 Statistische Nachweisungen
    § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
    § 153 Ermächtigungsgrundlage
    § 154 Landesrechtliche Vorschriften
    § 155 Nachträgliche Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten
    § 156 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
    § 156a Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
    § 157 Aufsichtsbehördliche Gestattung von Abweichungen
    § 157a Freistellung von der Aufsicht
    § 158 (weggefallen)
    § 159 Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen
    § 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 161 (weggefallen)
    Anlage

§ 55b Prognoserechnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr;

2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;

3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;



1 Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über

1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;

2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;

3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre;

4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen.

vorherige Änderung nächste Änderung

In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.



2 In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. 3 Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. 4 Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 56a Überschussbeteiligung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. 2 Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann.

(2) Die für die Überschussbeteiligung
der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.



(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2)
1 Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. 2 Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. 3 Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei
der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) 1 Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. 2 Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. 3 Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(5) 1 Für Lebensversicherungsunternehmen, die
nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich

1. der
in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte,

2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswapsatzes gemäß Absatz 4 Satz 1 und

3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß Absatz 4 Satz 2.

2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten


(1) 1 Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewährleistet. 2 Verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs. 1 Satz 4 bezeichneten Personen. 3 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation setzt neben einer dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbesondere ein angemessenes Risikomanagement voraus. 4 Dieses erfordert:

1. die Entwicklung einer auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmten Risikostrategie, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt;

2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an veränderte allgemeine Bedingungen sicherstellen müssen;

3. die Einrichtung eines geeigneten internen Steuerungs- und Kontrollsystems, das folgende Elemente umfasst:

a) ein die Risikostrategie berücksichtigendes angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept, aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet wird,

b) angemessene, auf der Risikostrategie beruhende Prozesse, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung enthalten,

c) eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als wesentlich eingestuften Risiken,

d) eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung, welche darstellt, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden und was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, und die aufzeigt, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben und die Ziele erreicht und gesteuert wurden (Risikobericht);

4. eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens überprüft.

(2) 1 Versicherungsunternehmen nach § 104a Abs. 1 Nr. 1 und Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, müssen ein angemessenes Risikomanagement der wesentlichen Risiken auf Ebene der Versicherungsgruppe sicherstellen. 2 Übergeordnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das entweder selbst Versicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

(3) 1 Die Risikostrategie, die aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen sowie das interne Steuerungs- und Kontrollsystem sind für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) 1 Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und bei Dienstleistungsverträgen dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden. 2 Das Versicherungsunternehmen hat sich insbesondere die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgegliederten Funktionen und übertragenen Aufgaben in sein Risikomanagement einzubeziehen. 3 Ein Weisungsrecht ist dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuerlichen Organschaft ein Versicherungsunternehmen Funktionen an eine Muttergesellschaft ausgliedert und diese sich für die Wahrnehmung der Funktionen vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft, die für das ausgliedernde Unternehmen gelten.

(5) 1 Für Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg, für Schaden-, Unfall- und Krankenversicherungsvereine im Sinne des § 53 Abs. 1 sowie für Sterbekassen gilt Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 und Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 nicht. 2 Die Aufsichtsbehörde soll andere Versicherungsunternehmen auf Antrag von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 sowie Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbetracht der Art, des Umfangs und des Zeithorizontes des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. 3 § 157a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) 1 Die in Absatz 5 Satz 1 genannten Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. Dezember 2009 erfüllen. 2 Die übrigen Unternehmen müssen die für sie geltenden Anforderungen spätestens in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2007 endet, erfüllen.

(7) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:

1. eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte und zur Geschäftsstrategie konsistente Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

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a) die Risikostrategie für jedes dort benannte Risiko eine Darstellung der Art des Risikos, der Risikotoleranz, der Herkunft und des Zeithorizontes des Risikos und der Risikotragfähigkeit enthält;



a) die Risikostrategie für jedes dort benannte Risiko eine Darstellung der Art des Risikos, der Risikotoleranz, der Herkunft und des Zeithorizontes des Risikos und der Risikotragfähigkeit enthält; Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Risikostrategie auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens darstellen;

b) die Risikostrategie mindestens einmal jährlich überprüft wird;

c) die Risikostrategie im Fall von substantiellen Veränderungen des Gesamtrisikoprofils, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Geschäftsfelder, der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte oder signifikanter Veränderungen von Marktparametern und Risikoeinschätzungen zeitnah angepasst wird;

2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an veränderte Bedingungen sicherstellen müssen, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a) innerhalb der Aufbauorganisation Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definiert und voneinander abgegrenzt und Interessenkonflikte vermieden werden, in der Regel durch eine klare Funktionstrennung zwischen dem Aufbau von wesentlichen Risikopositionen und deren Überwachung und Kontrolle;

b) innerhalb der innerbetrieblichen Leitlinien für die Ablauforganisation die mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsabläufe, zumindest jedoch das versicherungstechnische Geschäft, die Reservierung, das Kapitalanlagemanagement einschließlich des Asset-Liability-Managements und das passive Rückversicherungsmanagement, benannt und deren Steuerung und Überwachung geregelt werden;

3. ein geeignetes internes Steuerungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, das mindestens folgende Elemente vorsieht:

a) ein aus der Risikostrategie abgeleitetes angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept, aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet wird; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Risikotragfähigkeitskonzeptes fortlaufend dargestellt wird, wie viel Risikodeckungspotenzial insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden soll, und dass innerhalb des Limitsystems die von der Geschäftsleitung gesetzten Begrenzungen der Risiken auf die wichtigsten steuernden Organisationsbereiche des Unternehmens heruntergebrochen werden und die tatsächliche Risikobedeckung anhand von Risikokennzahlen regelmäßig kontrolliert und hierüber gegenüber der Geschäftsleitung berichtet wird;

b) angemessene, auf der Risikostrategie beruhende Prozesse, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung enthalten; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

aa) innerhalb der regelmäßig vorzunehmenden unternehmensweiten Risikoidentifikation interne und externe Einflussfaktoren (Risikotreiber), Bezugsgrößen, die von der Risikowirkung betroffen sind (Risikobezugsgrößen), und konkrete Risikoursachen benannt und Wesentlichkeitsgrenzen für die Risikobeurteilung definiert werden und dass als Ergebnis der Risikoanalyse und -bewertung eine qualitative und, soweit möglich, quantitative Einschätzung potenzieller und realisierter Zielabweichungen durch einzelne Risiken wie auch das Gesamtrisiko erfolgt;

bb) der Zielerreichungsgrad von strategischen Risikozielen und den daraus konsistent abgeleiteten operativ messbaren Teilzielen anhand Risikokennzahlen regelmäßig überprüft wird und

cc) eine regelmäßige Risikoüberwachung durch eine unabhängige Risikocontrollingfunktion erfolgt;

c) eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als wesentlich eingestuften Risiken; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

aa) allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten bekannt gegeben wird, welche Berichtslinien und Berichtspflichten zur Kommunikation über wesentliche Risiken zu beachten sind;

bb) jedem Mitarbeiter bekannt gegeben wird, welche Pflichten er hinsichtlich wesentlicher Risiken zu beachten hat;

cc) festgelegt wird, wer für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlich ist und

dd) ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der unabhängigen Risikocontrollingfunktion und den für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlichen Mitarbeiter stattfindet;

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d) eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen, zumindest jährlichen Abständen gegenüber der Geschäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil berichtet wird sowie bewertet und dargestellt wird, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden, was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich), wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind (Risikobericht);



d) eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen, zumindest jährlichen Abständen gegenüber der Geschäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil berichtet wird sowie bewertet und dargestellt wird, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden, was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich), wie die Risiken gesteuert wurden, inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind und wie die Risikotragfähigkeit bewertet wird (Risikobericht);

4. eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens überprüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass das Unternehmen über eine funktionsfähige, objektiv und unabhängig arbeitende interne Revision verfügt, die das Risikomanagement auf Basis eines jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplans prüft und hierüber jährlich unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet, und im Falle der (Teil-) Auslagerung einen Revisionsbeauftragten benennt, der eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Revision sicherstellt.

(8) 1 Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass ein Versicherungsunternehmen nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 7 verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 2 § 81, § 83a und § 87 bleiben unberührt.



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§ 64d (neu)




§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan *)


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(1) 1 Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. 2 Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) 1 Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. 4 Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Einfügung durch Artikel 1 Nr. 5 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) erfolgte sinngemäß nach § 64b VAG.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 81 Rechts- und Finanzaufsicht


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(1) 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. 2 Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. 3 Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 4 Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. 5 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.



(1) 1 Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. 2 Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. 3 Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. 4 Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. 5 Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren, auf die Solvabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2 Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht. 3 Die Aufsichtsbehörde kann namentlich untersagen, daß Darlehensgeschäfte und Versicherungsabschlüsse verbunden werden, soweit die Versicherungssumme das Darlehen übersteigt. 4 Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.

(2a) (weggefallen)

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. 2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. 4 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Versicherungsunternehmen

a) Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder

b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

2 Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde gegenüber Verlagen zu, die Bezieher von ihnen verlegter Zeitungen oder Zeitschriften bei einem Versicherungsunternehmen versichert haben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan


(1) 1 Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. 2 Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

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(1a) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 2 Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. 3 Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.



(1a) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. 2 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 4 Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. 5 Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

(2) 1 Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen. 2 Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

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(2a) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. 2 Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die nahe Zukunft sicherstellen will. 3 Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:



(2a) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. 2 Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen sicherstellen will. 3 Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;

3. eine Bilanzprognose;

4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

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4 Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. 5 Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen in naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. 6 Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan.



4 Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. 5 Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen dauerhaft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. 6 Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan. 7 Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann die Aufsichtsbehörde auch

1. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken;

2. Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen.


(2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat.

(2c) 1 Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen. 2 Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge nur zu einem begrenzten Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen. 3 § 121e findet Anwendung.

(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört.

(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt.

(5) 1 Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. 2 Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 83 Befugnisse der Aufsichtsbehörde


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

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1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen,



1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern, den die Unternehmen kontrollierenden Personen oder den Beschäftigten der Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer) verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4, § 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6) zu verlangen,

1a. von Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 unterliegen, und den in Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind; übermittelt das Versicherungsunternehmen diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde auch von den Unternehmen im Sinne von § 104b Abs. 2 Auskunft, Übersendung oder Vorlage dieser Unterlagen verlangen,

2. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen der Informationen nach Nummer 1a auch bei verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens vornehmen,

3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind,

4. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist,

6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen.

2 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden. 3 Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 zu dulden.

(2) (aufgehoben)

(3) 1 Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Soweit jemand

1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder

2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, oder

3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt,

gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. 2 Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist.

(5a) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 und nach § 104 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 auch gegenüber

1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 104 Abs. 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 5 Abs. 2 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

2. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und

4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

(5b) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gegenüber den in Absatz 5a genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 104 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 vorliegen. 2 Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.

(6) Wer nach Absatz 1, 5, 5a oder 5b zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.



§ 89a Keine aufschiebende Wirkung


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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 64a Absatz 8, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben keine aufschiebende Wirkung.



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und 6, den §§ 58, 64a Absatz 8, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7 Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, 7 und 8, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1b und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 113 Anzuwendende Vorschriften


(1) Für Pensionsfonds im Sinne des § 112 gelten die auf die Lebensversicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen oder Maßgaben enthält.

(2) Von den auf die Lebensversicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit einer Maßgabe entsprechend:

1. § 5 Abs. 3 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis die Pensionspläne einzureichen sind; Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplanes ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall;

2. § 5 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 114 Abs. 2 an die Stelle des § 53c Abs. 2 tritt;

3. § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE) und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf; für Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit gelten die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist;

4. § 10a mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die Angaben der Anlage Teil D erhält;

4a. § 11a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass jeweils § 116 Abs. 1 an die Stelle des § 65 Abs. 1 tritt;

4b. § 11b Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung erworben haben muss;

5. § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Genehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; Änderungen und die Einführung neuer Pensionspläne werden erst nach drei Monaten wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt;

6. § 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Anforderungen an geeignete interne Steuerungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind;

7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger treten und dass Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den Einrichtungen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist;

8. § 81a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger und an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten;

8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54 Abs. 3 tritt;

9. § 81c mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger tritt;

10. § 81e mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger treten;

11. § 101 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Versicherungsentgelte die Pensionsfondsbeiträge maßgeblich sind.

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(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, §§ 80c bis 80f, § 85 Satz 2, § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123.



(3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b, 54c und § 56a *) Absatz 3 und 4, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, §§ 80c bis 80f, § 85 Satz 2, § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123.

(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über jede Untersagung der Geschäftstätigkeit eines Pensionsfonds zu unterrichten.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 10 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) wurde sinngemäß konsolidiert.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 118b Anzuwendende Vorschriften


(1) 1 Für Pensionskassen gelten die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs. 2 Für Pensionskassen gelten § 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7, Absatz 4 und 5 sowie § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind.

(2) 1 Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt für Pensionskassen abweichend von § 53 auch § 29. 2 Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. 3 Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. 4 Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind.

(3) 1 Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn

1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,

2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,

3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und

4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren,

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(regulierte Pensionskassen). 2 Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. 3 Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. 4 Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1 entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2.



(regulierte Pensionskassen). 2 Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. 3 Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. 4 Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. 5 Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. 6 Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. 7 Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.

(4) Separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.

(5) 1 Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4, stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. 2 Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt. 3 § 11b gilt in diesen Fällen nicht.

(6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

(7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht


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(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:



(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a, 5, 11 und 12, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, § 64a, § 64b, § 64d, § 80, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.

2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d.

3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange der Versicherten die berechtigten Interessen der Vorversicherer.

4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b.

§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.

(2) Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87 Abs. 5.

(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bundesanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Solvabilität des Rückversicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten. Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Satz 2 auch unmittelbar gegenüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können.

(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiterhin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeitweilig verbieten und die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen einer bestimmten Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanzaufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuarbeiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung darüber entgegen, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen.



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§ 123h (neu)




§ 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz


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§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.