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§ 81b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan



(1) 1Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. 2Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

(1a) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 4Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. 5Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

(2) 1Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen. 2Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

(2a) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. 2Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen sicherstellen will. 3Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

1.
Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

2.
eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;

3.
eine Bilanzprognose;

4.
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

5.
die Rückversicherungspolitik insgesamt.

4Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. 5Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen dauerhaft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. 6Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan. 7Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann die Aufsichtsbehörde auch

1.
Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken;

2.
Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen.

(2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat.

(2c) 1Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen. 2Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge nur zu einem begrenzten Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen. 3§ 121e findet Anwendung.

(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört.

(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt.

(5) 1Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. 2Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.





 

Frühere Fassungen von § 81b VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 1 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 2 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 950
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 81b VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b VAG Errichtung einer Niederlassung
... Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der ...
§ 13c VAG Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
... der Frist nicht geäußert hat. Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der ...
§ 87 VAG Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats (vom 04.07.2013)
... innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. (2a) Die ...
§ 89a VAG Keine aufschiebende Wirkung (vom 19.12.2014)
... 8, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7 Abs. 2b, 2c und ... 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den ...
§ 89b VAG Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde (vom 01.08.2009)
... Vor Erlass einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs. 4 oder Absatz 5 unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörden aller ...
§ 104h VAG Maßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität
... die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 auf der Ebene des betreffenden ...
§ 106b VAG Antrag; Verfahren (vom 01.08.2009)
... für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände. § 81b Abs. 4 und Abs. 5 bleibt ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 111c VAG Maßnahmen der Finanzaufsicht (vom 02.06.2007)
... Verfügungsbeschränkungen anzuordnen, die den Maßnahmen gemäß § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 entsprechen. (2) Beabsichtigt die ...
§ 111e VAG Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
... Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten von den nach § 81b Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten; 8a. § 81b Abs. 4 mit der Maßgabe, dass § 115 Abs. 2 an die Stelle des § 54 Abs. 3 tritt;  ...
§ 121a VAG Laufende Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz ... 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer ... die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden ...
§ 121c VAG Widerruf der Erlaubnis (vom 01.08.2009)
... innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan nach § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. (3) Nach dem Widerruf ...
§ 121h VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. Der ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen
... ab dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. Für den ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
...  4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1b Satz 1, 2 ... 104 bezieht, 2. Nummer 2b und 3. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht, gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach ...
§ 156a VAG Nichtanwendung auf bestimmte Versicherungsunternehmen
... § 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn 1. ihre Satzung vorsieht, ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zu verwalten." 14. § 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben. 15. § 81b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter ... 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, ... 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, ... 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ... 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer ... die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden ... des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. Der ...

Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 2 VergAnfG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist." 5. In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Unter den ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die Angabe „mit den Anforderungen des § 121g" gestrichen. 13. § 81b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bildet" ... 6" eingefügt. 18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 81b Abs. 4" die Angabe „oder Absatz 5" eingefügt. 19. § 104c wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 2 BeteilRUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, ... 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, ...

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 LVRG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  „§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan". b) Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst: „§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; ... b) Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst: „§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; finanzieller Sanierungsplan". 2. § ... „sowie die langfristige Risikotragfähigkeit" eingefügt. 7. § 81b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:  ... eingefügt. 9. In § 89a werden die Wörter „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5," durch die Wörter ... Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5," durch die Wörter „§ 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7" ersetzt. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 3 AnlV Quantitative Beschränkungen (Mischung) (vom 07.03.2015)
... ist. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 81b Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 8 PrüfV Vermögenslage
... der Versicherungsnehmer, 3. Vermögensanlagen im Sinne des § 81b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 4. Beteiligungen im Sinne des § 82 ...