Dieses Gesetz regelt die Erhebung nutzungsbezogener Zuschläge, wenn eine elektronische Gesundheitskarte, die den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik nach §
291b des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht, bei Behandlungen eingesetzt wird, die nicht dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch unterliegen.