(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an der Freisetzung oder an dem Inverkehrbringen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.
(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in §
8 Absatz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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