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§ 8 - Bundesgebührengesetz (BGebG)

Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit



(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit.

(2) 1Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. 2Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. 3Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. 4Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.

(3) 1Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Die in Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:

1.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

2.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

3.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

4.
Bundessortenamt,

5.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

6.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

7.
Bundesamt für Strahlenschutz,

8.
Akkreditierungsstelle,

9.
die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung,

10.
Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,

11.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,

12.
Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.



 

Zitierungen von § 8 BGebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BGebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BGebG Auslagen
... zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8 , 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 69 AufenthG Gebühren (vom 01.03.2020)
... 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8 , 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis ...

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
§ 4 BMDVTKBGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der ...

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 23a FStrG Gebühren, Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a , § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das ... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a , § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe ...

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 24 GwG Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2022)
... haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden. (2a) Für die Registrierung und Identifizierung von ...

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 17a LuftSiG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 26.11.2019)
... durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... durch Behörden des Bundes gelten § 3 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 13 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 14 bis ...

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 AufenthRGebÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8 , 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundes in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a , § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz anzuwenden. Das ... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Länder in den Fällen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a , § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 ist das Bundesgebührengesetz mit der Maßgabe ...

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Auslagen zu erheben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als ... Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als ... „§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 3 ... § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8 , 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
V. v. 09.10.1991 BGBl. I S. 1972; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 14 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 4 BGenTGKostV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (vom 15.08.2013)
... Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als ...

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 26 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 AntKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8 , 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit ...