§ 10 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 10 Allgemeines



1Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. 2Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.



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