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Änderung § 23 BerRehaG vom 29.11.2019

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§ 23 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 23 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gestellt werden. 2 Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.



 
(heute geltende Fassung)