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Änderung § 20 BerRehaG vom 29.11.2019

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§ 20 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 20 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.

(2) 1 Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gestellt werden.
2 In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden.

(3) 1
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. 2 Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. 2 Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen.

(heute geltende Fassung)