Änderung § 21 BerRehaG vom 01.01.2019

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§ 21 BerRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 21 BerRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Inhalt des Antrags


Der Antrag soll enthalten

1. Angaben zur Person,

2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

3. eine Darstellung der Verfolgung,

4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

(Text alte Fassung)

5. die Angabe von Beweismitteln sowie

6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat.

(Text neue Fassung)

5. die Angabe von Beweismitteln,

6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat, sowie

7. Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten.





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