Sechster Abschnitt - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 255-1 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Bereinigung von DDR-Unrecht
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Sechster Abschnitt Kostenregelung
§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Sechster Abschnitt Kostenregelung

§ 28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt



(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.

(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

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§ 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt



Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.



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