Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)

V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221
Geltung ab 01.02.1991; FNA: 8051-1-5 Jugendarbeitsschutz
Eingangsformel
§ 1 Durchführung der Untersuchungen
§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein
§ 3 Erhebungsbogen
§ 4 Untersuchungsbogen
§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Schlußformel
Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage 2 Untersuchungsbogen
Anlage 2a Untersuchungsbogen
Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

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§ 1 Durchführung der Untersuchungen



(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht, hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, ob eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine Ergänzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen nötig sind (§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).

(2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 und § 34 Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag der abschließenden Beurteilung.

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§ 2 Untersuchungsberechtigungsschein



Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein beifügt.

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§ 3 Erhebungsbogen



Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung) erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1 in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 33 Abs. 1, §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a in roter Farbe. Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.

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§ 4 Untersuchungsbogen



(1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.

(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.

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§ 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten



Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.

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§ 6 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber



Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.

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§ 7 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 8 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1789), geändert durch Verordnung vom
5.
September 1968 (BGBl. I S. 1013), außer Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)



(siehe BGBl. I 1990, S. 2223)

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Anlage 1a Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG)



(siehe BGBl. I 1990, S. 2225)

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Anlage 2 Untersuchungsbogen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1990, S. 2227)

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Anlage 2a Untersuchungsbogen


Anlage 2a wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1990, S. 2233)

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Anlage 3 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten



(siehe BGBl. I 1990, S. 2239)

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Anlage 3a Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten



(siehe BGBl. I 1990, S. 2241)

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Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber



(siehe BGBl. I 1990, S. 2243)

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Anlage 4a Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber



(siehe BGBl. I 1990, S. 2245)



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