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§ 1 - Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KuArbGeldFristV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2003 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch § 2 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-3-19-1 Sozialgesetzbuch
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§ 1



Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geregelt:

1.
Die auf sechs Monate begrenzte Bezugsfrist wird in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 auf 15 Monate verlängert;

2.
die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2003 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert.

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