Artikel 1 - Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (6. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 29.10.1980 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 05.11.1980; FNA: 1134-12 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ehrenzeichens der Bundeswehr

in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.

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Zitierungen von Artikel 1 Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. OrdenErl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 6. OrdenErl
... genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten ...
Artikel 3 6. OrdenErl
... Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger ...
Artikel 4 6. OrdenErl
... Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen ...


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