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Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (6. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 29.10.1980 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 05.11.1980; FNA: 1134-12 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) genehmige ich die Stiftung und Verleihung des

Ehrenzeichens der Bundeswehr

in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.


Artikel 2



Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.


Artikel 3



Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.


Artikel 4


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.