Auf Grund des §
3 Abs. 1 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens der Bundeswehr
in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel
1 genannten Ehrenzeichens.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel
1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel
1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.