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§ 12 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz



(1) 1Die Erhebung erfasst bei höchstens 15.000 Betrieben und Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienende Güter und Leistungen gemäß dem jeweils geltenden nationalen Verzeichnis der Umweltschutzleistungen produzieren und erbringen, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, für diese Güter und Leistungen die Erhebungsmerkmale

1.
Art der Güter und Leistungen sowie die damit erzielten Umsätze nach inländischen und ausländischen Abnehmern,

2.
in den Erhebungseinheiten in der Produktion und für die Erbringung dieser Güter und Leistungen eingesetzte Arbeitskraft nach Vollzeitäquivalenten.

2Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden nach Umweltmaßnahmen sowie nach den Umweltbereichen nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 erfasst. 3Im Bereich Klimaschutz werden diese Merkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst.

(2) Ausgenommen von der Erhebung nach Absatz 1 sind Betriebe und Einrichtungen,

1.
die ausschließlich Entsorgungsdienstleistungen im Bereich Abfall- und Abwassermanagement sowie in der Behandlung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser erbringen,

2.
die dem Bereich Land- und Forstwirtschaft, Fischerei angehören,

3.
die dem Produzierenden Gewerbe angehören mit weniger als 20 tätigen Personen,

4.
die dem Dienstleistungssektor zugeordnet sind und wenn der Umsatz des Unternehmens, dem diese Betriebe und Einrichtungen jeweils angehören, weniger als 1 Million Euro im Jahr beträgt.



 
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Frühere Fassungen von § 12 UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... (§ 11), 10. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz ( § 12 ). (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden, 10. § 12 die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der genannten Betriebe und Einrichtungen. ... abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12 . In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen ...
§ 16 UStatG Übermittlung (vom 01.01.2022)
... der erhobenen Angaben über Güter und Leistungen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet werden. (5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 6 BükrEG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen." 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1839
Artikel 1 UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt." 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen ... durchgeführt." 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz (1) Die Erhebung ... der erhobenen Angaben über Güter und Leistungen für den Umweltschutz nach § 12 verwendet werden." c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze ...