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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (2. UStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung des Umweltstatistikgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 16. Mai 2024 UStatG § 5a, § 7, § 8, § 8a (neu), § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 18 (neu)

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „, sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „, basierend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Vollerhebung bezüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises," und das Wort „geschichtete" gestrichen.

cc)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung."

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „5" die Angabe „oder 8" eingefügt.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „alle zwei Jahre" durch das Wort „jährlich" und die Wörter „Menge der gesammelten und entsorgten Abfälle" durch die Wörter „Menge der gesammelten und entsorgten passiv gefischten Abfälle" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „und" die Wörter „der öffentlichen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei Anlagenbetreibern, die mindestens 3,65 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr an Letztverbraucher abgeben, zusätzlich zur Menge der jährlichen Wasserverluste nach Nummer 4, die Menge der jährlich unvermeidbaren Wasserverluste und den infrastructural leakage index (ILI)."

c)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung."

d)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal Wasserentgelte für die Wasserversorgung jeweils nach Gemeinden.

(6) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden und die Zahl der pro Gemeinde an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner."

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,

2.
Verwendung von Wasser, getrennt nach Einsatzbereichen, nach Menge sowie nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,

3.
Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers nach Menge sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

4.
Art der Abwasserbehandlung,

5.
Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen, insbesondere entsprechend der Abwasserverordnung, nach Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

6.
Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung mit Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres.

Abweichend von § 2 Absatz 2 ist von der Erhebung nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 der Wirtschaftszweig nach Abschnitt A - „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgenommen."

4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Erhebung der Klärschlammaufbringungsflächen in der Landwirtschaft

Die Erhebung erfasst ab dem Berichtsjahr 2022 jährlich bei den Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind, oder bei Dritten, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen wurde, als Erhebungsmerkmal die Fläche, auf der die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe, Ort und Geokoordinaten. Die Angaben hierzu sind bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Statistische Landesamt zu übermitteln."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Stoffen" die Wörter „sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „unterteilt in Ladegut und Betriebsstoff des eingesetzten Fahrzeugs," gestrichen.

c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)" durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266)" ersetzt.

c)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, untergliedert nach

a)
laufenden Aufwendungen für den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:

aa)
steuerlichen Abschreibungen,

bb)
Fremdkapitalzinsen,

cc)
Personalkosten,

dd)
laufenden Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe,

ee)
laufenden Aufwendungen für Energie,

ff)
laufenden Aufwendungen für weitere Leistungen, die selbst oder durch Dritte durchgeführt werden,

b)
sonstigen laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, weiter untergliedert nach:

aa)
laufenden Aufwendungen für Gebühren und Beiträge,

bb)
anderen laufenden Aufwendungen."

d)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Versorgungsunternehmens" die Wörter „und bei Angaben zu Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers" eingefügt.

b)
Der Nummer 7 wird ein Komma angefügt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „bis 8" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
im Falle der Absätze 5 und 6

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Anlagen oder die Gemeinden,".

cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
§ 8a

die Stellen, die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zuständig sind oder Dritte, soweit ihnen die Aufgabe der Entgegennahme der Angaben zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm in der Landwirtschaft übertragen worden ist,".

dd)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und Buchstabe c wird aufgehoben.

ee)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

ff)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:

„10.
§ 11

die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der genannten Unternehmen und Betriebe,".

gg)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Unternehmen" ein Komma eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Betriebe und Einrichtungen" durch die Wörter „, der Betrieb oder die Einrichtung" ersetzt.

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach §§ 7 und 11 Abs. 2" durch die Angabe „nach § 7" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Statistischen" durch das Wort „Statistische" ersetzt.

10.
Folgender § 18 wird angefügt:

§ 18 Übergangsregelung

Für die Erhebung nach § 9 Absatz 2 für das Berichtsjahr 2024 ist § 9 Absatz 2 in der Fassung des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, anzuwenden. Die in § 13 Absatz 1 Nummer 4 genannten Hilfsmerkmale werden ab dem Berichtsjahr 2023 erfasst."