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Änderung § 11 UStatG vom 30.07.2016

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§ 11 UStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 UStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz


(Text alte Fassung)

(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:

1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,

2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.

Die
Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:

1. Abfallwirtschaft,

2. Gewässerschutz,

3. Lärmbekämpfung,

4. Luftreinhaltung,

5. Klimaschutz,

6. Naturschutz
und Landschaftspflege,

7. Bodensanierung.

Die
Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angehören,

1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, folgende Erhebungsmerkmale:

a)
Investitionen in Sachanlagen,

b)
Wert der erstmals gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen,

c) Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände,

die
ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, jeweils gegliedert nach Art der Investition und Sachanlage sowie additiven und integrierten Umweltschutzmaßnahmen,

2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei 10.000 Erhebungseinheiten das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.

2 Die Erhebung bei Betrieben nach § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe kann durch die Erhebung bei den zugehörigen Unternehmen in der Untergliederung der
Erhebungsmerkmale nach Ländern ersetzt werden. 3 Die Erhebungsmerkmale werden nach Umweltmaßnahmen sowie den Umweltbereichen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 538/2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst. 4 Im Bereich Klimaschutz werden diese Erhebungsmerkmale zusätzlich getrennt nach Maßnahmen in den Bereichen Treibhausgas-Emissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz erfasst. 5 Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. 6 Umweltmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen.

(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.



(heute geltende Fassung)