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§ 2 - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)

neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 2 Einreichung von Unterlagen



(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. März 1991

1.
die nach der Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. der DDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und bestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik,

2.
die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1169) aufgestellte, geprüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender Darstellung,

3.
eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem Prüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der Währungsumstellung in Zusammenhang stehen oder stehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge unterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestaltung der Geschäftstätigkeit seit dem 1. März 1990 zusammenhängen, sowie

4.
den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz

einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag 1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deutschen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen - Grundsatz I -) (Anlage) einzureichen.

(2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute nach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzerneröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen, so sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die Prüfung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzernanhangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

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Zitierungen von § 2 BUZAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BUZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BUZAV Bestätigung der Umstellungsrechnung
... Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2 genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen ...
§ 6 BUZAV Verzinsung und Tilgung
... vom zweiten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 - ...
§ 7a BUZAV Vorab-Zuteilung
... Das Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur ... Außenhandelsbetriebe gemäß § 5 Abs. 2 nach Vorliegen von deren in § 2 genannten Unterlagen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der sich aus den geprüften und ...
§ 9 BUZAV Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungsauszug nicht ...
Anlage BUZAV (zu § 2 Abs. 1) Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen