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§ 4 - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)

neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 4 Zuteilung von Ausgleichsforderungen der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe



(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) höchstens das 13fache beträgt.

(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrieben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu decken.

(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990.

(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhundert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt.

 
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Zitierungen von § 4 BUZAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BUZAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUZAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BUZAV Zuteilung von Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
... einschließlich der Rückstellungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 überschreiten. (2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds ... Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten ... nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach Absatz 1 und 2, teilt das ... Kreditabwicklungsfonds zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds ... einmal monatlich bestätigt. Die Bestätigung gilt als Zuteilung. (5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 6 BUZAV Verzinsung und Tilgung
... Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, ... zeitnahe Veröffentlichung sorgt. (2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung nach § 5 Abs. 1, ...
§ 7 BUZAV Vorläufigkeit der Zuteilung
... Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum Ablauf des ...
§ 7a BUZAV Vorab-Zuteilung
... der in § 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstituten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß ... 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 50 vom Hundert der sich aus den ...
§ 8 BUZAV Abtretung, Verpfändung und Umwandlung von Ausgleichsforderungen in Inhaberschuldverschreibungen
... Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet werden. (2) Auf ... Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuldverschreibungen ... umzuwandeln. Vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten Betrages in ...
§ 9 BUZAV Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes
... Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zuteilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne ...