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§ 2 - Flächenstillegungsverordnung 1991 (FlStillV 1991 k.a.Abk.)

§ 2



Zur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende Pflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander ausgesät werden:

1.
Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten,

2.
Markstammkohl,

3.
Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke oder Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten in der Ansaatmischung,

4.
Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.

Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.