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§ 1 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von

1.
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie

2.
Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Typgenehmigungsrichtlinie bezeichnet.

(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 werden in nachstehende Klassen unterteilt:

1.
"Kleinkrafträder" sind zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:

a)
zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e):

Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

b)
dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e):

Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren oder maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

2.
"Krafträder" sind zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

3.
"dreirädrige Kraftfahrzeuge" sind mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

4.
"vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;

5.
"vierrädrige Kraftfahrzeuge", außer solchen nach Nummer 4, mit einer Leermasse von bis zu 550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, im Übrigen von bis zu 400 kg (Klasse L7e), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;

2.
durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;

3.
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;

4.
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;

5.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;

6.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

7.
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;

8.
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;

9.
selbständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typgenehmigungsrichtlinie.



 

Zitierungen von § 1 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...