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§ 2 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren



(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie.

(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgesehene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehörigen

1.
Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,

2.
Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbögen nach den Artikeln 3 und 4 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie,

3.
Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder

4.
gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt hat,

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muss von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.

(7) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.



 

Zitierungen von § 2 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...
§ 15 Krad-EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt ...