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§ 7 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 7 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bauteile je nach den Umständen nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten und Bauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder

2.
Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder

3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 6, Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 15 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2 erfolgt die Benachrichtigung nach Artikel 9 Abs. 5 der Typgenehmigungsrichtlinie.



 

Zitierungen von § 7 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Krad-EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der ...