Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Übergangsvorschriften



(1) § 11 ist für neue Typen von Fahrzeugen, selbständige technische Einheiten und Bauteile ab dem 9. November 2003 anzuwenden. Das Kraftfahrt-Bundesamt gestattet jedoch auf Antrag des Herstellers die Verwendung des früheren Musters der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der EG-Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) geändert worden ist, für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten.

(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten und Bauteile nach der EG-Richtlinie 92/61/EWG bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, weiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Muster entsprechen.

(3) Vor dem 17. Juni 1999 gemäß § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, bis zum 16. Juni 2003 gültig. Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie fallen, sind soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.



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