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Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.1961 BGBl. I S. 138; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3794
Geltung ab 05.03.1961; FNA: 611-14-4 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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