Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 9 - Fleisch-Verordnung (FlV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.01.1982 BGBl. I S. 89; aufgehoben durch Artikel 39 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2125-4-29 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Es ist verboten, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu bringen.

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Zitierungen von § 9 Fleisch-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FlV (vom 15.08.2007)
... wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 6 EULMRDV Änderung der Fleisch-Verordnung
...  1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder 2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr ...


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