Es ist verboten, die in §
4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine nach den Vorschriften der §§
4 und
5 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den Verkehr zu bringen.
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816