Von der Erteilung einer Genehmigung nach §
5 Abs. 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung einer Ausfertigung des Vordrucks nach Anlage 1 mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und etwaiger Durchfuhrländer. In den Fällen des §
8 unterrichtet der Besitzer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes von der Verbringung in Kenntnis.