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§ 5 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 5 Genehmigung



(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle ist unzulässig

1.
an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite und

2.
in ein Drittland, das Vertragsstaat nach dem Gesetz zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989 sowie zu den mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden weiteren Übereinkünften ist.

(2) Wer radioaktive Abfälle

1.
aus dem Inland

a)
in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

b)
in ein Drittland,

2.
in das Inland aus einem Drittland,

3.
durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in die Europäischen Gemeinschaften gelangen,

verbringt, bedarf der Genehmigung. Diese wird unter Verwendung von Abschnitt 3 des Vordrucks nach Anlage 1 erteilt. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit den Landesbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Anwender einer umschlossenen Strahlenquelle, die keine Spaltstoffe enthält, diese an den Lieferanten zurückgibt.

(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erteilt werden, wenn die ergänzend anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 des Atomgesetzes oder § 22 Abs. 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung nicht erfüllt sind.

(4) Für eine Verbringung aus dem Inland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ein Drittland kann auf Antrag eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge (Sammelgenehmigung) für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt werden, wenn

1.
die radioaktiven Abfälle, auf die sich die Genehmigung bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und

2.
diese radioaktiven Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und

3.
die vorgesehenen Beförderungen, wenn dritte Staaten von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in die oder aus den Europäischen Gemeinschaften und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen sollen.

Bestehen besondere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betroffenen Drittländer, kann eine Sammelgenehmigung abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 5 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtAV Verhältnis zu anderen Vorschriften
... radioaktiver Abfälle eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5 , 13 oder 14 notwendig ...
§ 6 AtAV Antragstellung
... Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Verwendung eines ... nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu beantragen 1. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Besitzer, 2. in den Fällen des § 5 Abs. ... 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vom Besitzer, 2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vom Empfänger, 3. in den Fällen des § 5 ... 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vom Empfänger, 3. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 von demjenigen, der radioaktive Abfälle durch das Inland zu ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der ... den die radioaktiven Abfälle verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Abs. 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des Vordrucks nach ... daß er zu deren Abnahme bereit ist, 2. in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 eine amtliche Erklärung, aus der sich ergibt, ... und die jeweiligen Mengen der radioaktiven Abfälle, sofern ein Antrag nach § 5 Abs. 4 gestellt wird, 4. Unterlagen, die den Nachweis nach § 7 Abs. 1 ...
§ 7 AtAV Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
... Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn 1. die zuständigen ...
§ 8 AtAV Verbringung in ein Drittland
... Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn 1. die ...
§ 9 AtAV Verbringung in das Inland aus einem Drittland
... Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn 1. der Empfänger über ...
§ 10 AtAV Verbringung durch das Inland
... Die Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 11 AtAV Unterrichtungen
... der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter ...
§ 16 AtAV Bestätigung über den Erhalt
... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der ... übermittelt worden ist. (3) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ...
§ 19 AtAV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Satz 1 radioaktive Abfälle verbringt, 2.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 75 StrlSchV Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle
... übernehmen. (4) Mitteilungen nach Absatz 2 sind bei einer Verbringung nach § 5 Abs. 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung nicht erforderlich. (5) § ...