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§ 16 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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§ 16 Bestätigung über den Erhalt



(1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen Behörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 15 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt den anderen von der Verbringung betroffenen Staaten eine Ausfertigung dieser Meldung.

(2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle, die ihm von der Behörde des Bestimmungslandes übermittelt worden ist.

(3) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) binnen 14 Tagen unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 das Eintreffen der radioaktiven Abfälle am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle beizufügen, in der dieser bestätigt, daß die radioaktiven Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslandes anzugeben.

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Zitierungen von § 16 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AtAV Ordnungswidrigkeiten
... von Verpflichtungen nicht sicherstellt oder 3. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...