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Anlage 1 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Anlage 1


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

(Begleitscheine siehe BGBl. I 1998 S. 1923 - 1933)



 

Zitierungen von Anlage 1 AtAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AtAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AtAV Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
... Eintragungen in dem Vordruck nach Anlage 1 müssen lesbar mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen ...
§ 5 AtAV Genehmigung
... bedarf der Genehmigung. Diese wird unter Verwendung von Abschnitt 3 des Vordrucks nach Anlage 1 erteilt. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft ...
§ 7 AtAV Verbringung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
... und der Durchfuhrländer a) unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mitgeteilt haben, daß sie der beantragten Verbringung zustimmen, b) nicht ... Satz 1 Nr. 2 oder nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem Vordruck nach Anlage 1 beigefügt. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht, soweit das ...
§ 13 AtAV Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
... ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Benehmen mit der ... Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob ...
§ 14 AtAV Zustimmung zur Durchfuhr
... ergeht durch Verwaltungsakt. Die Zustimmung ist unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu erteilen, wenn keine Tatsachen ...
§ 18 AtAV Aufbewahrung der Begleitscheine
... Begleitscheine nach Anlage 1 sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, ...