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Anlage 2 - Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)

V. v. 27.07.1998 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch § 25 V. v. 30.04.2009 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 751-1-6 Kernenergie
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Anlage 2 Kriterien für die Verbringung radioaktiver Abfälle in Drittländer



Das Drittland hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.
Aufstellung und Durchsetzung geeigneter nationaler Bestimmungen für den Strahlenschutz von Arbeitskräften und Bevölkerung. Diese Bestimmungen sollen sich an den einschlägigen international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen orientieren.

2.
Vorhandensein eines gesetzgeberischen Rahmens für die Regelung von Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch radioaktive Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle verbunden sind.

3.
Klare Rollentrennung zwischen Betreibern und Genehmigungsbehörden.

4.
Existenz von Behörden mit Genehmigungs-, Überprüfungs-, Bewertungs-, Inspektions- und Vollzugsfunktionen und angemessenen Ressourcen und Befugnissen zur Wahrnehmung dieser Funktionen.

5.
Mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle befaßte Organisationen, die diesen Behörden Bericht erstatten oder von ihnen zugelassen werden.

6.
Angemessene Schutzmaßnahmen einschließlich Aufklärung der betroffenen Bevölkerungsgruppen für den Fall einer radiologischen Notstandssituation.

Unbeschadet dieser Voraussetzungen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Entscheidung, ob eine Verbringung radioaktiver Stoffe in Drittländer genehmigt werden soll, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit berücksichtigen.

 
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