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§ 14a - Holzabsatzfondsgesetz (HAfG)

neugefasst durch B. v. 06.10.1998 BGBl. I S. 3130; aufgehoben durch § 3 Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 20.12.1990; FNA: 780-7 Organisation der Landwirtschaft
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§ 14a Übergangsregelung



(1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.



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Frühere Fassungen von § 14a HAfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2007Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
vom 26.06.2007 BGBl. I S. 1170

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a HAfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a HAfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes
G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
Artikel 2 AbsFondsGuHAfGÄndG Änderung des Holzabsatzfondsgesetzes
... §§ 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. § 14a Übergangsregelung (1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und ...