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Änderung § 14a HAfG vom 30.06.2007

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§ 14a HAfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 14a HAfG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170
 

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§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Übergangsregelung


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(1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.