(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach §
10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 648.000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§
17 bis 21 des
Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
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G. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1170