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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvorausssetzungen



(1) Zur Polierprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Bau zugeordnet werden kann, und danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens 5 Jahre beträgt, oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 3.

eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Tätigkeiten auf einer Baustelle abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Polier dienlich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Polierprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PolierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolierPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PolierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Polier erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...