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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier (PolierPrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1979 BGBl. I S. 667; aufgehoben durch § 11 V. v. 06.09.2012 BGBl. I S. 1926
Geltung ab 02.01.1980; FNA: 806-21-7-12 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Polierprüfung gliedert sich in

1.
einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,

2.
einen bautechnischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Polier

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PolierPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolierPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PolierPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Polier erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 7 PolierPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...
§ 8 PolierPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ...